




Satzung des Schützenvereins Osten von 1874 e. V.
gemäß Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung am 27. November 1992 im Vereinslokal
„Fährkrug“, Osten,
zuletzt geändert mit Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung
am
09. November 2007 im Vereinslokal „Fährkrug“, Osten.
§ 1
Name und Gründungstag
Der Verein führt den Namen „Schützenverein Osten von 1874 e.V.“.
Gründungstag ist der 10. August 1874.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt die Pflege des Schießsports, die Förderung der
Geselligkeit, der Kameradschaft und des Gemeinsinns. Diese Zwecke werden erstrebt
durch die Veranstaltung regelmäßiger Schießübungen, Preisschießen, Schützenfeste
und Vereinsbälle.
Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
ausgerichtet; er ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3
Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr
Der Verein hat seinen Sitz in Osten/Oste. Beim
zuständigen Amtsgericht Osten/Oste ist der Verein am 24. Mai 1966 unter der Nr. 85
im Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr beginnt am 01. November und endet
am 31. Oktober eines jeden Kalenderjahres.
§ 4
Vereinsmitgliedschaft
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist mündlich oder schriftlich
beim Kassenführer zu stellen. Das Mindestalter für die Aufnahme in den Verein ist
das vollendete 14. Lebensjahr. Über die Aufnahme des Bewerbers / der Bewerberin in
den Verein entscheidet der geschäftsführende Vorstand gem. § 6 A) der Satzung. Dieser
geschäftsführende Vorstand kann die Entscheidungsbefugnis im Einzelfall auf den Gesamtvorstand
im Sinne des § 6 der Satzung übertragen.
Zur Erlangung der Kinderkönigswürde ist es
erforderlich, dass mindestens ein Elternteil oder der gesetzliche Vertreter Mitglied
des Vereins ist.
Eine Ernennung zum Ehrenmitglied des Vereins geschieht durch den
Gesamtvorstand. Die Ernennung ist vorzunehmen, wenn ein Mitglied das 70. Lebensjahr
vollendet hat und dem Verein insgesamt 25 Jahre oder länger angehört hat. Die Ehrung
erfolgt anlässlich der Mitgliederversammlung oder des Schützenfrühstücks (Schützenfestmontag)
öffentlich durch den Präsidenten.
§ 5
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§ 6
Vorstand
Der Vorstand besteht aus vierzehn volljährigen gewählten Mitgliedern und
den Mitgliedern, die dem Vorstand ehrenhalber angehören. Dem gewählten Vorstand gehören
an:
A) sieben Mitglieder als geschäftsführender Vorstand; das sindder Präsident
der
stellvertretende Präsident
der Kassenführer
der Schriftführer
der stellvertretende Kassenführer
der
stellvertretende Schriftführer
der AdjutantA. 1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:der
Präsident
der Kassenführer
der SchriftführerJe zwei von ihnen sind zur Vertretung des
Vereins berechtigt.
B) sieben Mitglieder als sportleitender Vorstand; das sindder
Hauptmann
der Schießmeister
der Obmann der Schützen
der Obmann der Damen-Abteilung
der
Obmann der Jungschützen-Abteilung
der Obmann der Kinder
der Obmann zur besonderen Verwendung
(z.b.V.)
C) Dem Vorstand gehören ehrenhalber an:
der Schützenkönig
die Schützenkönigin
der
Bürgermeister der Gemeinde Osten/Oste,
diese erhalten volles Stimmrecht.
D) Ehrenmitglieder
im Vorstand:
Vorstandsmitglieder, die aus dem Vorstand ausscheiden, sind durch Vorstandsbeschluss
zum Ehrenmitglied im Vorstand zu ernennen, wenn eine mindestens 15jährige Vorstandsmitgliedschaft
nach § 6. A), B) und/oder C) bestanden hat, auch wenn diese unterbrochen war.
Die
Ehrenmitglieder im Vorstand erhalten in Würdigung ihrer langjährigen Tätigkeit eine
Ehrenurkunde, die in einer Mitgliederversammlung oder einer ähnlichen Veranstaltung
(z.B. Schützenfrühstück) vom Präsidenten öffentlich zu überreichen ist.
Die Ehrenmitglieder
im Vorstand sind zu jeder Vorstandssitzung einzuladen. Sie nehmen daran in beratender
Funktion teil.
E) Beirat:Die Gesamtheit der Ehrenmitglieder im Vorstand – ohne Begrenzung
der Personenzahl – ist der Beirat des Vorstandes. Der Präsident hat dem Beirat zur
letzten Vorstandssitzung vor der Mitgliederversammlung einzuladen. Vorstand und Beirat
haben auf dieser Sitzung gleiches Stimmrecht. Diese Regelung gilt auch, falls der
Vorstand zu weiteren Vorstandssitzungen einlädt.
F) Der Jungschützenkönig und die
Jungschützenkönigin sind den Ehrenmitgliedern im Vorstand bzw. dem Beirat gleich
gestellt.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder geschieht in der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von sieben Jahren. Alljährlich scheidet 1/7 (= zwei Mitglieder) des
wählbaren Vorstandes aus. Wiederwahl ist zulässig. Die jährlich satzungsmäßig ausscheidenden
Vorstandsmitglieder sind in folgender Ordnung zu wählen: A)1. und B)7. – A)2. und
B)6. – A)3. und B)5. usw. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur rechtmäßig erfolgten
Neu- oder Wiederwahl im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so geschieht
die Ersatzwahl in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung.
Im Falle einer Ersatzwahl infolge vorzeitigen Ausscheidens aus dem Vorstand endet
die Amtszeit des/der Gewählten zu dem Zeitpunkt, an dem die Wahlperiode des ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieds geendet hätte.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf Zuruf
durch einfaches Handzeichen. Bei zwei oder mehr Vorschlägen geschieht die Wahl durch
Stimmzettel. Erhält der Bewerber nicht mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen,
so muss für die beiden meistbegünstigten eine Stichwahl vorgenommen werden. Bei Stimmengleichheit
in diesem Falle entscheidet der Vorstand in geheimer Wahl. Wählbar ist jedes volljährige
Vereinsmitglied, sofern sein Einverständnis gegeben ist.
Jedes Vorstandsmitglied hat
Stimmrecht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens neun seiner Mitglieder
an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Abzeichen der Vorstandsmitglieder
sind von der Mitgliederversammlung durch Abstimmung zu beschließen und in der vom
Vorstand zu beschließenden Dienstordnung festzulegen.
§ 7
Aufgaben des Vorstandes
In den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen
führt der Präsident den Vorsitz.
Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins in Erfüllung
seiner Zwecke gemäß § 2 der Satzung und gemäß der Aufgabenteilung nach § 6 A) und
B) sowie der Dienstordnung für den Vorstand. Weitere Aufgaben des Vorstandes sind
die Einberufung der Mitgliederversammlungen, die Festsetzung der Tagesordnung, die
Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
§ 8
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet im November eines jeden Jahres
statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, sobald nach
Ansicht des Vorstandes eine solche erforderlich ist. Außerdem ist binnen einer Frist
von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen, wenn der
zehnte Teil der Mitglieder einen schriftlichen Antrag dafür beim Vorstand unter Angabe
der Gründe stellt. Die Einberufung erfolgt durch Anzeige in der örtlichen Tageszeitung
oder schriftlich.
Jedes Mitglied hat Stimmrecht, das nur von ihm persönlich in der
Mitgliederversammlung ausgeübt werden kann. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
In der Mitgliederversammlung
erstattet der Vorstand den Jahres- und Kassenbericht, wozu anschließend die Mitgliederversammlung
über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden hat.
Das Protokoll der Mitgliederversammlung
ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 9
Beiträge
Die Mitglieder sind verpflichtet, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung
fest gesetzten Beiträge zu leisten. Ehrenmitglieder zahlen vom 75. Geburtstag an
keinen Vereinsbeitrag. Die Art und Höhe des Jahresbeitrages schlägt der Vorstand
der Mitgliederversammlung vor.
§ 10
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt
oder Ausschluss.
Der Austritt ist durch schriftliche Anzeige bei dem Kassenführer
vorzunehmen und wirkt stets auf das Ende des Geschäftsjahres. Die Austrittserklärung
muss spätestens am 30. August beim Kassenführer vorliegen. Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen
werden durch Beschluss des Vorstandes nach vorheriger Anhörung des/der Betreffendenwegen
groben Verstoßes gegen die Zwecke des Vereins,
wegen schwerer Schädigung des Ansehens
und/oder der Belange des Schützenvereins,
wegen ungebührlichen Benehmens oder Verhaltens
gegenüber einem Vorstandsmitglied oder Vereinsmitglied
wegen Nichterfüllung der aus
der Mitgliedschaft sich ergebenden Beitragspflicht, jedoch erst nach erfolgloser
Mahnung.
Gegen den Beschluss der Ausschließung kann das ausgeschlossene Mitglied beim
Vorstand innerhalb der Frist von 30 Tagen die schriftliche Beschwerde einlegen. Eine
Änderung des Beschlusses bedarf seitens der Mitgliederversammlung der 2/3-Mehrheit.
§ 11
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer,
wobei jährlich wechselnd einer der Prüfer neu zu wählen ist. Wiederwahl ist möglich.
Diese erstatten in der Mitgliederversammlung den Kassenprüfungsbericht.
§ 12
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
in der Mitgliederversammlung beschlossen werden, und zwar nur dann, wenn gleichzeitig
mit der Einladung zur Versammlung auf eine vorgesehene Satzungsänderung hin gewiesen
worden ist. Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.
§ 13
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung
mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Die beabsichtigte Auflösung
ist sämtlichen Mitgliedern mindestens acht Tage vor der zu diesem Zweck einberufenen
Versammlung schriftlich bekannt zu geben. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen
an die politische Gemeinde Osten/Oste.
§ 14
Sonstiges
Beim Eintritt in den Verein erhält das Mitglied eine Ausfertigung der Satzung
durch den Kassenführer; bei ihm sind auch die Vereinsabzeichen zu erwerben.
Osten/Oste,
den 09. November 2007
Schützenverein Osten von 1874 e.V.
Der Vorstand
